Wir kennen inzwischen § 96 (2) TKG auswendig und können seinen Text singen, tanzen und rezitieren. Auch der Telekom AG ist er bekannt.
Wir wissen, daß Daten aus der Vorratsdatenspeicherung überhaupt nicht und Verkehrsdaten aus Abrechnungen nur bis zu ihrer Löschung an Dritte — zum Beispiel an die Anwälte der Musikindustrie — weitergegeben werden dürfen. Auch das weiß die Telekom AG.
Wir wissen außerdem, daß die Verkehrsdaten unverzüglich zu löschen sind. Die Telekom AG definiert “unverzüglich” mit “sieben Tage”.
Soweit der Stand der bekannten Dinge. Jetzt wird es lustig.
Die Telekom AG lieferte der Staatsanwaltschaft Freiburg Daten von Personen, denen das Filesharing von Hörbüchern vorgeworfen wird.
Im Begleitschreiben der Telekom AG steht:
“Bei den gelieferten Daten handelt es sich nicht um Verbindungsdaten, sondern um Daten des Fernmelderechnungsdienstes.”
Das Gegenteil kann niemand beweisen.
Dieser Satz öffnet den Deckel auf dem gigantischen Topf der Vorratsdatenspeicherung. Die Musikindustrie muß sich nur noch bedienen.
Das Bundesverfassungsgericht verbietet bis zur endgültigen Entscheidung, daß Vorratsdaten nicht zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen herausgegeben werden dürfen?
“Bei den gelieferten Daten handelt es sich nicht um Verbindungsdaten.”
Bundesjustizministerin Zypries lehnt es ab, Privatunternehmen auf die Vorratsdatenspeicherung zugreifen zu lassen, um sie im Kampf gegen “Raubkopierer” zu unterstützen?
“Bei den gelieferten Daten handelt es sich nicht um Verbindungsdaten.”
Die Speicherung von Daten für den Fernmelderechnungsdienst ist bei Flatrate-Nutzern nicht notwendig?
Ups! Da müssen sich die Anwälte der Medienindustrie, die der Telekom AG den goldenen Satz diktierten, noch etwas einfallen lassen.
Aber das wird schon. Da sind wir zuversichtlich. Im Umdeuten und Begriffeverbiegen ist die Medienindustrie geübt. Wer kriminalisierenden Dummschwatz wie “Raubkopierer” erfindet, der wischt auch das Flatrate-Dilemma beiseite.
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