Das Gesetz zur besseren Durchsetzung geistigen Eigentums ist gerade eine Woche in Kraft, und schon werden wir Zeugen epochaler Ereignisse. Im Schweinsgalopp versuchen die Lobbyisten der Musikindustrie und ihr bleiches Heer aus schwarzen Roben, den Gesetzestext nach ihrer Lust zu formen und zu kneten.
Das Gesetz erlaubt der Musikindustrie in § 101 (9), sich die Verbindungsdaten, mit denen Filesharer identifiziert werden sollen, direkt über einen Richter zu beschaffen. Der Richter prüft, ob die Voraussetzungen gegeben sind, um die Provider zu zwingen, die persönlichen Daten ihrer Kunden herauszugeben.
Das nennt sich Richtervorbehalt und ist an eine Bedingung geknüpft:
” (1) Wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden. Das gewerbliche Ausmaß kann sich sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus der Schwere der Rechtsverletzung ergeben.”
Wenn Sie für Ihre nächste Party eine Quizfrage suchen, an deren Beantwortung Ihre Gäste sehr lange kauen werden, dann schreiben Sie auf einen Zettel:
“Was ist ein gewerbliches Ausmaß?”
Legen Sie den Zettel auf den Tisch. Lassen Sie Ihre Gäste in aller Ruhe grübeln. Gehen Sie spazieren, erledigen Sie Ihre Einkäufe, führen Sie den Hund Gassi, kaufen Sie ein Haus, ein Auto und ein Pferd, zeugen oder gebären Sie ein Kind, lassen Sie sich scheiden, heiraten Sie erneut und kehren Sie irgendwann zu Ihren Gästen zurück. Wischen Sie ihnen den Staub vom Kopf und schauen Sie, wie die Antwort lautet.
Es gibt keine Antwort.
Der Gesetzgeber hat den Begriff “gewerbliches Ausmaß” nicht definiert. Während des Gesetzgebungsprozesses warnten Bürgerrechtler vor dem juristischen “Sowohl … als auch”-Wischiwaschi. Sie wollten keinen Kaugummi, sondern eine klare Ansage: Wie viele Downloads sind gewerblich?
Es gibt eine Gesetzesbegründung. In ihr wird erläutert, daß sich gewerbliches Ausmaß durch Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen Vorteils auszeichnet.
Aha, werden Sie sagen. Das betrifft also nur kommerzielle Tauschbörsen, bei denen über ein Abonnement Geld fließt.
Nein! rufen die Lobbyisten. Nein! schreibt der Gesetzgeber brav in seinen Text. Denn “gewerbliches Ausmaß” soll nicht nur nach quantitativen, sondern auch nach qualitativen Kriterien gelten. Für die “Schwere der Rechtsverletzung” heißt das: Nicht nur, wie viele Downloads, sondern auch, welche Downloads nachgewiesen werden können.
Was qualitativ wertvoll ist, bestimmen ausschließlich die Medienunternehmen. Hilfreich zur Seite stand auch hier der Gesetzgeber. Er formulierte in seiner Gesetzesbegründung:
“Gewerbliches Ausmaß” [wird auch dann erreicht, wenn] “eine besonders umfangreiche Datei, wie ein vollständiger Kinofilm, ein Musikalbum oder Hörbuch, vor oder unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Deutschland widerrechtlich im Internet öffentlich zugänglich gemacht.”
Wieder Wischiwaschi. Denn diese Auslegung würde bedeuten, daß alle CDs der Beatles frei getauscht werden können. Die Tage der Veröffentlichung von Abbey Road und Revolver liegen schon länger zurück. Beatles for Free.
Folgt man der Auslegung weiter, könnte man ohne Bedenken neueste CDs vor oder unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in ihre Songs splitten und nur diese Songs tauschen. Denn die Gesetzesbegründung beschränkt das “gewerbliche Ausmaß” explizit auf “eine besonders umfangreiche Datei … wie ein Musikalbum.” Das Filesharing einzelner Songs aktueller CDs wäre demnach okay. Man müßte es glatt darauf ankommen lassen.
Die Verweigerung klarer Aussagen ist gewollt. Hätte der Gesetzgeber eine wasserdichte Definition für “gewerbliches Ausmaß” in Paragraphen gefaßt, wüßte jeder, woran er ist. Genau das mußte die Musikindustrie um jeden Preis vermeiden. Sie braucht die Grauzone der sehr weiten Auslegung, um so viele Filesharer wie möglich vor Gericht zu zerren. Dank vorzüglichster Kontakte in die entsprechenden Gremien in Bundestag und Bundesrat ist ihr das gelungen.
Und schon in der ersten Woche kann sie die ersten Erfolgsmeldungen verbreiten. Eine Klitsche, deren Geschäftszweck in der Ausschnüffelung von Filesharern besteht, brüstete sich mit zwei richterlichen Beschlüssen zur Herausgabe von Kundendaten durch die Provider.
Die Landgerichte Köln und Düsseldorf erließen einstweilige Anordnungen gegen die Deutsche Telekom AG. Als Leser dieses Blogs wird Sie das Landgericht Düsseldorf nicht überraschen. Gegenstand der Anordnungen war der Download je eines Albums. Eines einzigen Albums. Für die Richter in Köln und Düsseldorf ein “gewerbliches Ausmaß”.
Die Klitsche will jetzt alle anderen Provider mit Anordnungen zur Datenherausgabe überziehen. Sie wird sich vor weniger kooperativen Gerichten auf die einstweiligen Anordnungen aus Köln und Düsseldorf berufen. Payday für Abzocker.
Sollen sie ruhig machen. An ihrer Geldgier werden sie ersticken. Wenn Sie die Richter mit zehntausenden Anträgen auf einstweilige Anordnungen lahmlegen, geschieht in absehbarer Zeit das gleiche wie zuvor bei den Staatsanwälten. Dann müssen sich die Richter entscheiden, ob sie sich zum Büttel einer sterbenden Contentmafia machen oder ihrer Arbeit nachgehen wollen.
Die Generalstaatsanwälte plädierten für die Arbeit.
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