Hören Sie die Jubelschreie der dicken Marianne, den erlösenden Stoßseufzer von Hubertus Knabe und das laute Dankgebet von Pfarrer Gauck? Endlich hat man den Schießbefehl entdeckt. Den sagenumwobenen, aber bis heute unauffindbaren Befehl.
Lange blieb er eine Legende. Nun ist er da.
Michael Jürgs hat ihn entdeckt, und der Tagesspiegel sorgt für die Verbreitung der guten Nachricht. Die hauseigene Beauftragte für Ostzonesien, Kerstin Decker, gibt zu Protokoll:
“[Jürgs] größte Entdeckung ist der erste schriftliche Schießbefehl - ein Befehl, von dem schließlich noch immer manche behaupten, es habe ihn nie gegeben. Erich Honecker gab am 3. Mai 1974 zu Protokoll: ‘Nach wie vor muss bei Grenzdurchbruchsversuchen von der Schusswaffe rücksichtslos Gebrauch gemacht werden, und es sind die Genossen, die die Schusswaffe erfolgreich angewandt haben, zu belobigen.’”
Sensationellllll! Aber leider nicht ganz richtig.
Das Protokoll ist ein Protokoll, kein Befehl. Natürlich gab es Befehle in der Armee und bei den Grenztruppen, die den Umgang mit der Schußwaffe reglementierten. Sogar ein Gesetz über die Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik vom 25. März 1982, kurz Grenzgesetz.
Darin wird detailliert beschrieben, wann eine Waffe angewandt werden darf — und vor allem, wann nicht:
§ 27 Anwendung von Schußwaffen
(1) Die Anwendung der Schußwaffe ist die äußerste Maßnahme der Gewaltanwendung gegenüber Personen. Die Schußwaffe darf nur in solchen Fällen angewendet werden, wenn die körperliche Einwirkung ohne oder mit Hilfsmitteln erfolglos blieb oder offensichtlich keinen Erfolg verspricht. Die Anwendung von Schußwaffen gegen Personen ist erst dann zulässig, wenn durch Waffenwirkung gegen Sachen oder Tiere der Zweck nicht erreicht wird.
(2) Die Anwendung der Schußwaffe ist gerechtfertigt, um die unmittelbar bevorstehende Ausführung oder die Fortsetzung einer Straftat zu verhindern, die sich den Umständen nach als ein Verbrechen darstellt. Sie ist auch gerechtfertigt zur Ergreifung von Personen, die eines Verbrechens dringend verdächtig sind.
(3) Die Anwendung der Schußwaffe ist grundsätzlich durch Zuruf oder Abgabe eines Warnschusses anzukündigen, sofern nicht eine unmittelbar bevorstehende Gefahr nur durch die gezielte Anwendung der Schußwaffe verhindert oder beseitigt werden kann.
(4) Die Schußwaffe ist nicht anzuwenden, wenn
1. das Leben oder die Gesundheit Unbeteiligter gefährdet werden können,
2. die Personen dem äußeren Eindruck nach im Kindesalter sind oder
3. das Hoheitsgebiet eines benachbarten Staates beschossen würde.
Gegen Jugendliche und weibliche Personen sind nach Möglichkeit Schußwaffen nicht anzuwenden.
(5) Bei der Anwendung der Schußwaffe ist das Leben von Personen nach Möglichkeit zu schonen. Verletzten ist unter Beachtung, der notwendigen Sicherheitsmaßnahmen Erste Hilfe zu erweisen.
Das klingt nicht sehr prosaisch, aber eindeutig: “… ist das Leben von Personen nach Möglichkeit zu schonen.” So liest sich kein Tötungsbefehl.
Nun kann man fragen, ob der Schußwaffengebrauch vielleicht ein singulärer Auswuchs einer geisteskranken DDR-Regierung war, während die restliche Welt die Schußwaffen verbannte. Schauen wir zum Vergleich ins Schußwaffengesetz der BRD:1
§ 15 Schußwaffengebrauch gegen Personen
(1) Schußwaffen dürfen gegen einzelne Personen nur gebraucht werden, wenn dies den Umständen nach erforderlich ist und geschieht,
1. um die unmittelbar bevorstehende Ausführung oder die Fortsetzung einer Straftat gegen die Bundeswehr zu verhindern, die sich darstellt als
a) Verbrechen,
b) Vergehen, das unter Anwendung oder Mitführung von Schußwaffen oder Explosivmitteln begangen werden soll oder ausgeführt wird,
c) tätlicher Angriff gegen Leib oder Leben von Angehörigen der Bundeswehr, zivilen Wachpersonen oder Angehörigen der verbündeten Streitkräfte während der rechtmäßigen Ausübung ihres Dienstes oder ihres Aufenthalts in militärischen Bereichen oder Sicherheitsbereichen (§ 2),
d) vorsätzliche unbefugte Zerstörung, Beschädigung, Veränderung, Unbrauchbarmachung oder Beseitigung eines Wehrmittels oder einer Anlage, einer Einrichtung oder eines Schiffes der Bundeswehr oder der verbündeten Streitkräfte, wenn dadurch die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines Entsendestaats einer verbündeten Streitkraft oder die Schlagkraft der deutschen oder der verbündeten Truppe oder Menschenleben gefährdet werden;
2. um eine Person anzuhalten, die sich der Personenüberprüfung nach diesem Gesetz trotz wiederholter Weisung, zu halten oder diese Überprüfung zu dulden, durch Flucht zu entziehen sucht;
3. um eine Person anzuhalten, die sich der vorläufigen Festnahme durch Flucht zu entziehen sucht, wenn sie bei einer Straftat im Sinne der Nummer 1 auf frischer Tat getroffen oder verfolgt wird;
4. um eine Person an der Flucht zu hindern oder sofort wiederzuergreifen, die sich zur Personenüberprüfung nach § 5 oder wegen dringenden Verdachts einer Straftat im Sinne der Nummer 1 im Gewahrsam der Bundeswehr befindet oder befand.
(2) Schußwaffen dürfen gegen eine Menschenmenge nur gebraucht werden, wenn von ihr oder aus ihr heraus Straftaten gegen die Bundeswehr unter Gewaltanwendung begangen werden oder solche Straftaten unmittelbar bevorstehen und Zwangsmaßnahmen gegen einzelne nicht zum Ziele führen oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen.
Tja. Auch in der BRD darf geschossen werden. Bei Ermittlungen auf Grund des Grenzgesetzes der DDR müßte man wegen des Schußwaffengesetzes der BRD ebenfalls ermitteln, wenn z.B. am Zaun eines militärischen Sperrgebiets geballert wird. Damit kommen wir nicht weiter.
Aber mit dem Rückwirkungsverbot.
Das Rückwirkungsverbot verbietet grundsätzlich staatliche Akte, die rechtliche Normen oder Verfahren so ändern, daß an vergangenes Handeln eine andere Folge geknüpft wird. Der Grund ist simpel: Jede Regierung ist auf die Loyalität ihrer Bürger angewiesen. Wenn’s mal wieder anders kommt, soll der gesetzestreue Bürger vor Verurteilungen geschützt sein.
Der Europarat beschloß 1950 die Menschenrechtskonvention. Darin steht:
Art. 7 Keine Strafe ohne Gesetz
(1) Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden.
(2) Dieser Artikel schließt nicht aus, daß jemand wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt oder bestraft wird, die zur Zeit ihrer Begehung nach den von den zivilisierten Völkern anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätzen strafbar war.
Absatz 1: Rückwirkungsverbot. Absatz 2: Einschränkungen.
Man könnte Absatz 2 auf das Grenzgesetz der DDR anwenden, sofern man den Schußwaffengebrauch, der auf diesem Gesetz basiert, als völkerrechtlich strafbar betrachtet.
Könnte. Aber die BRD hat sich beim Absatz 2 ausgeklinkt. Die Regierung Adenauer hinterlegte während der Ratifizierung 1952 eine Note. Darin wird erklärt, daß sie von Artikel 2 keinen Gebrauch machen wird: In der BRD gilt das absolute Rückwirkungsverbot.
1956 sprach der Bundesgerichtshof Nazirichter frei, die Widerstandskämpfer zum Tode verurteilt hatten. Die Freisprüche wurden mit dem Recht eines jeden Staates auf Selbstbehauptung begründet — vor allem im Kampf gegen Feinde, in dem von jeher strenge Gesetze zum Staatsschutz erlassen wurden; Todesurteile gegen Widerstandskämpfer inklusive. Und zweifellos war auch der NS-Staat ein Staat. Dessen Gesetze sollten nicht mit den Standards von heute (1956) gemessen werden.
Ein 2007 gestorbener NS-Marinerichter prägte dafür den geflügelten Satz: “Was damals rechtens war, kann heute nicht Unrecht sein.”
Eigentlich hätten sich am 3. Oktober 1990 sämtliche Waffenträger der DDR zurücklehnen und sagen können: Artikel 7, Absatz 2 EMRK, in Verbindung mit dem Verzicht auf Anwendung gemäß Adenauer-Note von 1952. Was damals rechtens war, kann heute nicht Unrecht sein. Habe die Ehre, meine Herren Staatsanwälte.
Pech für die Waffenträger, daß sie keine Nazis waren. Denn Adenauer bestand auf dieser Note, um jede Verfolgung faschistischer deutscher Verbrechen zu erschweren oder zu unterbinden. Die Nazis sollten ohne Aufsehen integriert werden, gleichgültig, ob sie NS-Richter oder SS-Mörder waren.
Nach 1990 verschwand die Note unauffällig vom Tisch, ohne je aufgehoben worden zu sein. Jetzt galt wieder EMRK, Art. 7 (2). Die Verurteilungen nahmen ihren Lauf.
Auch ohne einen schriftlichen Schießbefehl. Den mag es geben oder nicht — gefunden wurde er bis heute nicht. Die Verurteilungsgründe suchte man in windschiefen juristischen Konstruktionen aus dem Grenzgesetz der DDR und den Reden von Mielke und Honecker.
Ob das Kerstin Decker weiß? Vermutlich nicht. Das Ossigirl des Tagesspiegels ist eher für tränenreiches Esoterikgesuppe im Courths-Maler-Stil bekannt.
Das kann sie aber gut, immerhin.
- Offizieller Name: Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen [↩]
1 Kommentar ↓
Man könnte historisch auch noch ein winziges Stück zurückgehen. Da findet man im Bundesgesetzblatt (der Bundesrepublik Deutschland) mehrfach erneuerte und modifizierte Festlegungen für den Schusswaffengebrauch durch den Bundesgrenzschutz. Wurde Ende der 80er offenbar stillschweigend kassiert. Dort finden sich alle vorgenannten Elemente wieder. Plus: Regelungen für den Einsatz von “Sprengmitteln”, etwa gegen größere Menschenansammlungen. Derlei sucht man beim Unrechtsregime vergeblich.
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