Alle Isolationshäftlinge sind gleich. Aber manche sind gleicher.

Geschrieben von messitschbyburns am 03. November 2008 | Berliner Zeitung


In einem länglichen Artikel über Potsdam verfing sich Dirk Pilz in seinen eigenen Fallstricken.

Zuerst läßt er einen gewissen Dieter von Wichmann emphatisch tremolieren: “Sie können sich nicht vorstellen, wie schrecklich Isolationshaft ist! Keine Bücher, keine Ablenkung, nichts, womit man sich beschäftigen kann.”

Darauf räsoniert Pilz: “[…] abgesehen davon, dass Isolationshaft natürlich Folter ist.

Das sieht der Bundesgerichtshof (BGH) ganz anders.

Der BGH entschied am 22. Oktober 1975 über eine Beschwerde, die auch die Isolationshaft der inhaftierten RAF-Mitglieder betraf:

Die – selbst nach Ansicht des BGH durch die Haftbedingungen verursachte – Verhandlungsunfähigkeit der Gefangenen sei im Sinne des § 231a StPO selbst verschuldet, da die Gefangenen auf Grund ihrer unversöhnlichen Haltung den Staat zur Anwendung dieser Haftbedingungen zwängen.

Mit anderen Worten: Die RAF-Mitglieder sind selbst schuld an ihrer Isolationshaft.

Was Isolationshaft bedeutet, schrieb Ulrike Meinhof in ihrer Zelle:

“Das Gefühl, es explodiert einem der Kopf. Das Gefühl, die Schädeldecke müsste eigentlich zerreißen, abplatzen. Das Gefühl, es würde einem das Rückenmark ins Gehirn gepresst Das Gefühl, die Zelle fährt. Man wacht auf, macht die Augen auf: die Zelle fährt, nachmittags, wenn die Sonne reinscheint, bleibt sie plötzlich stehen. Man kann das Gefühl des Fahrens nicht absetzen. Rasende Aggressivität, für die es kein Ventil gibt. Das ist das Schlimmste. Klares Bewusstsein, dass man keine Überlebenschance hat. Völliges Scheitern, das zu vermitteln. Besuche hinterlassen nichts. Eine halbe Stunde danach kann man nur noch mechanisch rekonstruieren, ob der Besuch heute oder vorige Woche war. Einmal in der Woche baden dagegen bedeutet: einen Moment auftauen, erholen - hält auch für ein paar Stunden an - Das Gefühl, Zeit und Raum sind ineinander verschachtelt …”

Gegen den BGH-Beschluß legten die Anwälte der Gefangenen Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht (BVerfGE) ein. Sie sahen u.a. einen Verstoß gegen das grundgesetzliche Folterverbot.

Das BVerfGE wies die Beschwerde mit folgender Begründung ab: Der Foltervorwurf sei abwegig, und die Auslegung der fraglichen Vorschrift der Strafprozeßordnung durch den BGH entspreche einem Gebot des Rechtsstaatsprinzips, das die Aufrechterhaltung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege verlange (BVerfGE 41, 228 [246]).

Diese systemimmanente Logik funktioniert nach dem Prinzip der self-fulfilling prophecy:

Die Bundesrepublik versteht sich als ein Staat des Rechts. Das Recht muß mit allen Mitteln verteidigt werden (Aufrechterhaltung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege)– einschließlich der Isolationshaft. Begreift man — wie die Richter am BVerfGE — die Isolationshaft als legitime Haftbedingung, kann der BVerfGE gar nicht anders entscheiden: Er muß den Foltervorwurf als abwegig zurückgeweisen. Andernfalls würde er gegen sein eigenes Rechtsverständnis urteilen.

Die Existenz gesundheitsschädigender Haftbedingungen wird zwar vom BGH zugegeben; deren Änderung, wie von Art. 104 GG verlangt, aber vom BVerfG im Namen des Rechtsstaats nicht für erforderlich gehalten.

Die Isolationshaft gründet sich auf § 89 StVollzG:

“(1) Die unausgesetzte Absonderung eines Gefangenen (Einzelhaft) ist nur zulässig, wenn dies aus Gründen, die in der Person des Gefangenen liegen, unerlässlich ist.”

In Kombination mit dem Kontaktsperregesetz (§§ 31 ff. EGGVG) kann die Isolationshaft noch verschärft werden:

“Besteht eine gegenwärtige Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit einer Person […] ist es zur Abwehr dieser Gefahr geboten, jedwede Verbindung von Gefangenen untereinander und mit der Außenwelt einschließlich des schriftlichen und mündlichen Verkehrs mit dem Verteidiger zu unterbrechen, so kann eine entsprechende Feststellung getroffen werden.”

Eine Verfassungsbeschwerde gegen das Kontaktsperregesetz wurde am 1. August 1978 vom BVerfGE einstimmig abgewiesen.

Soweit zur gültigen Rechtsprechung über die Isolationshaft: Sie wird im deutschen Rechtssystem nicht als Folter anerkannt. Pilz stellt sich also gegen die Beschlüsse des BGH und BVerfGE.

Ausgerechnet Dirk Pilz?

Wir wollen das Rätsel lösen: Pilz beklagt die Haftbedingungen in der DDR. Über die Haftbedingungen der RAF-Mitglieder verliert er kein Wort.

Denn merke: Isolationshaft in der DDR war schrecklich. Isolationshaft in der BRD dient der Aufrechterhaltung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege.

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