Wem gehören die verlorenen Leergutbons?

Geschrieben von messitschbyburns am 14. März 2009 | Barbara E. (Emmely), Deutscher Irrsinn, Hartz IV


Im Sommer letzten Jahres machten wir uns Gedanken, wer im Fall Barbara E. vs Kaiser’s Tengelmann Eigentümer der Pfandbons sei, die herrenlos auf dem Boden einer Filiale von Kaiser’s gelegen haben:

“Wem gehören die verlorenen Leergutbons? Das Pfandgeld haben die beiden Kunden bezahlt. Verlieren sie ihren Bon, ist ihr Pfandgeld futsch. Der Kaufhalle entsteht dadurch kein Verlust, sondern Gewinn. Denn jeder nicht eingelöste Pfand bleibt als Pfandschlupf in der Kasse von Kaiser’s.”

Dieser Aspekt blieb während der medialen Erregung nach dem jüngsten Urteil gegen Barbara E. merkwürdig unberührt. Vielleicht hatten wir uns geirrt, und nach altem deutschen Hausrecht gehört alles, was die Kunden bei Kaiser’s verlieren und vergessen, dem Konzern — ob goldene Uhr oder Leergutbon.

Um so erstaunter lasen wir vor einigen Tagen diesen Kommentar:

“Ein Lehrbeispiel ist der Fall auch, weil ein Geschädigter fehlt. Denn der Supermarkt hat das Leergut angenommen und sich - wird der Bon nicht eingelöst - unrechtmäßig um das eingenommene und nicht ausbezahlte Pfand bereichert. Dies gilt nur für den unwahrscheinlichen Fall nicht […], dass der Kunde, der den Bon verloren hat, dies gegenüber dem Markt beweisen kann und ohne Bon die 1,30 Euro erstattet bekommt.”

Möglicherweise liegt auch der Kommentator Hartmut Bäumer schief. Das wäre allerdings verwunderlich.

Bäumer hob vor 25 Jahren als Richter am Frankfurter Arbeitsgericht die fristlose Kündigung der Mitarbeiterin einer Kaffeekette auf, die wegen Diebstahls von Kaffeesahne im Wert von 1,30 DM gefeuert worden war. Die fristlose Kündigung sei nach 17 Jahren unbeanstandeter Arbeit unverhältnismäßig, urteilte Bäumer.

Die Kaffeekette zog zur nächsten Instanz und gewann vor dem Landesarbeitsgericht. An der Verdachtskündigung wurde nicht gerüttelt, bis heute:

“Bei Verdachtskündigungen komme es auf einen konkreten Schaden nicht an, sagen die Dogmatiker, Hauptsache ‘dem Recht’ wird Genüge getan. Diese unbeugsame Rechtsprechung verdient eine Überprüfung.”

Im letzten Punkt waren sich viele Kommentatoren einig, immerhin. Nur die Eigentumsfrage der Bons blieb im Ungefähren, wie ein heißes Eisen, das man ungern berührt.

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